Hinweise zum Verbrennen von Gartenabfällen
In den frühen Morgenstunden des vergangenen Mittwoch wurde die Neureuter Feuerwehr zu einem vermeintlichen Flächenbrand im Bereich Rembrandtstraße/Bärenweg alarmiert. Als das Einsatzfahrzeug an der Einsatzstelle eintraf, fand die Feuerwehr zwei Feuer auf einem Grünstreifen vor, mit denen Gartenabfälle verbrannt wurden. Aus diesem Grund wurde die Feuerwehr nicht tätig und die Einsatzstelle an die Polizei übergeben.
Da es sich bei diesem Einsatz bereits um den zweiten Fehlalarm an gleicher Stelle mit der gleichen Ursache handelt, bitten wir folgende Hinweise beim Verbrennen von Gartenabfällen zu beachten:
Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist nur unter strengen Bedingungen erlaubt und in der Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen genau festgelegt.
Diese besagt dass anfallende pflanzliche Abfälle auf landwirtschaftlich oder gärtnerische genutzten Flächen in Gebieten im Sinne von § 35 Baugesetzbuch (Außenbereich) im Rahmen der Grundstücksnutzung dort durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Untergraben, Unterpflügen und Kompostieren beseitigt werden müssen. Dabei dürfen keine Geruchsbelästigungen entstehen.
Soweit die Abfälle aus landbautechnischen Gründen oder wegen der Beschaffenheit nicht in den Boden eingearbeitet werden können, ist eine Verbrennung unter folgenden Gesichtspunkten erlaubt:
- Anfallende Abfälle müssen zur Verbrennung so weit wie möglich zu Haufen oder Schwaden zusammengefasst werden.
- Flächenhaftes Abbrennen ist unzulässig.
- Die Abfälle müssen so trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen.
- Der Verbrennungsvorgang ist durch Pflügen eines Randstreifens so zu steuern, dass das Feuer unter ständiger Kontrolle gehalten werden kann und dass hierdurch keine Verkehrsbehinderungen oder andere erhebliche Belästigungen sowie gefahrbringender Funkenflug entstehen.
- Abstände zu benachbarten Grundstücken und sonstigen gefährdeten Objekten sind wie folgt einzuhalten, Mindestabestände dürfen keinesfalls unterschritten werden: 200 Meter von Autobahnen, 100 Meter von Bundes-, Land- und Kreisstraßen, 50 Meter von Gebäuden und Baumbständen.
- Bei starkem Wind darf nicht verbrannt werden, ebenso nicht zwischen Sonnenunter- und aufgang.
- Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle vollständig erloschen sein.
- Die Verbrennungsrückstände sind alsbald in den Boden einzuarbeiten.
Das Verbrennen von größeren Mengen pflanzlicher Abfälle ist vorab der Ortspolizeibehörde schriftlich anzuzeigen. Bei der Stadt Karlsruhe ist dies der Zentrale Juristische Dienst, Abfallrechtsbehörde, Telefon 0721 133-3047.