Hinweise zum Verbrennen von Gartenabfällen

In den frühen Morgenstunden des vergangenen Mittwoch wurde die Neureuter Feuerwehr zu einem vermeintlichen Flächenbrand im Bereich Rembrandtstraße/Bärenweg alarmiert. Als das Einsatzfahrzeug an der Einsatzstelle eintraf, fand die Feuerwehr zwei Feuer auf einem Grünstreifen vor, mit denen Gartenabfälle verbrannt wurden. Aus diesem Grund wurde die Feuerwehr nicht tätig und die Einsatzstelle an die Polizei übergeben.

 

Da es sich bei diesem Einsatz bereits um den zweiten Fehlalarm an gleicher Stelle mit der gleichen Ursache handelt, bitten wir folgende Hinweise beim Verbrennen von Gartenabfällen zu beachten:

Das Verbrennen von pflanz­li­chen Abfällen ist nur unter strengen Bedin­gun­gen erlaubt und in der Verordnung der Landes­re­gie­rung über die Besei­ti­gung pflanz­li­cher Abfälle außerhalb von Abfall­be­sei­ti­gungs­an­la­gen genau festgelegt.


Diese besagt dass anfallende pflanz­li­che Abfälle auf landwirt­schaft­lich oder gärtne­ri­sche genutzten Flächen in Gebieten im Sinne von § 35 Bauge­setz­buch (Außen­be­reich) im Rahmen der Grund­stücks­nut­zung dort durch Verrotten, insbe­son­dere durch Liegen­las­sen, Unter­gra­ben, Unter­pflü­gen und Kompos­tie­ren beseitigt werden müssen. Dabei dürfen keine Geruchs­be­läs­ti­gun­gen entstehen.

Soweit die Abfälle aus landbau­tech­ni­schen Gründen oder wegen der Beschaf­fen­heit nicht in den Boden einge­ar­bei­tet werden können, ist eine Verbren­nung unter folgenden Gesichts­punk­ten erlaubt:

  • Anfallende Abfälle müssen zur Verbren­nung so weit wie möglich zu Haufen oder Schwaden zusam­men­ge­fasst werden.
  • Flächen­haf­tes Abbrennen ist unzulässig.
  • Die Abfälle müssen so trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauch­ent­wick­lung verbrennen.
  • Der Verbren­nungs­vor­gang ist durch Pflügen eines Randstrei­fens so zu steuern, dass das Feuer unter ständiger Kontrolle gehalten werden kann und dass hierdurch keine Verkehrs­be­hin­de­run­gen oder andere erhebliche Beläs­ti­gun­gen sowie gefahr­brin­gen­der Funkenflug entstehen.
  • Abstände zu benach­bar­ten Grund­stücken und sonstigen gefähr­de­ten Objekten sind wie folgt einzu­hal­ten, Minde­sta­be­stände dürfen keines­falls unter­schrit­ten werden: 200 Meter von Autobahnen, 100 Meter von Bundes-, Land- und Kreis­s­tra­ßen, 50 Meter von Gebäuden und Baumb­stän­den.
  • Bei starkem Wind darf nicht verbrannt werden, ebenso nicht zwischen Sonnen­un­ter- und aufgang.
  • Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuer­stelle vollstän­dig erloschen sein.
  • Die Verbren­nungs­rück­stände sind alsbald in den Boden einzu­ar­bei­ten.

Das Verbrennen von größeren Mengen pflanz­li­cher Abfälle ist vorab der Ortspo­li­zei­be­hörde schrift­lich anzuzeigen. Bei der Stadt Karlsruhe ist dies der Zentrale Juris­ti­sche Dienst, Abfall­rechts­be­hörde, Telefon 0721 133-3047.

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