Hinweise zum Verbrennen von Gartenabfällen

Verfasst von Oliver Dolinsky am . Veröffentlicht in Presseberichte

In den frühen Morgenstunden des vergangenen Mittwoch wurde die Neureuter Feuerwehr zu einem vermeintlichen Flächenbrand im Bereich Rembrandtstraße/Bärenweg alarmiert. Als das Einsatzfahrzeug an der Einsatzstelle eintraf, fand die Feuerwehr zwei Feuer auf einem Grünstreifen vor, mit denen Gartenabfälle verbrannt wurden. Aus diesem Grund wurde die Feuerwehr nicht tätig und die Einsatzstelle an die Polizei übergeben.

 

Da es sich bei diesem Einsatz bereits um den zweiten Fehlalarm an gleicher Stelle mit der gleichen Ursache handelt, bitten wir folgende Hinweise beim Verbrennen von Gartenabfällen zu beachten:

Das Verbrennen von pflanz­li­chen Abfällen ist nur unter strengen Bedin­gun­gen erlaubt und in der Verordnung der Landes­re­gie­rung über die Besei­ti­gung pflanz­li­cher Abfälle außerhalb von Abfall­be­sei­ti­gungs­an­la­gen genau festgelegt.


Diese besagt dass anfallende pflanz­li­che Abfälle auf landwirt­schaft­lich oder gärtne­ri­sche genutzten Flächen in Gebieten im Sinne von § 35 Bauge­setz­buch (Außen­be­reich) im Rahmen der Grund­stücks­nut­zung dort durch Verrotten, insbe­son­dere durch Liegen­las­sen, Unter­gra­ben, Unter­pflü­gen und Kompos­tie­ren beseitigt werden müssen. Dabei dürfen keine Geruchs­be­läs­ti­gun­gen entstehen.

Soweit die Abfälle aus landbau­tech­ni­schen Gründen oder wegen der Beschaf­fen­heit nicht in den Boden einge­ar­bei­tet werden können, ist eine Verbren­nung unter folgenden Gesichts­punk­ten erlaubt:

Das Verbrennen von größeren Mengen pflanz­li­cher Abfälle ist vorab der Ortspo­li­zei­be­hörde schrift­lich anzuzeigen. Bei der Stadt Karlsruhe ist dies der Zentrale Juris­ti­sche Dienst, Abfall­rechts­be­hörde, Telefon 0721 133-3047.

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